2.1 Die jeweiligen Angebote der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG an die Geschäftsbeziehungen wie in 1.1 beschrieben, sind jeweils für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Erstellungsdatum des Angebots verbindlich. Der Kunde muss innerhalb der Frist gegenüber Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklären, sonst ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Zustellung des unterschriebenen Angebots im Herrschaftsbereich der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG.
2.2. Mit Unterschrift des Angebots bestätigt der Kunde gleichzeitig die Erlaubnis an Solar Energie Worms GmbH & Co. KG (oder verbundenen Unternehmen) vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen, z.B. Schufa, bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produktes, vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein das Angebot von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG einschließlich dieser AGB maßgebend.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß - und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zu liefernden Produkten oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Es wird versichert, dass, falls dieser Fall eintreten sollte, das Produkt ein mindestens gleichwertiges ist.
2.5. Änderungen in der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich Solar Energie Worms GmbH & Co. KG auch nach Abschluss des Vertrages lediglich durch Einhaltung einer Informationspflicht vor, sofern diese Abweichungen bzw. Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Außerdem darf der Vertragsgegenstand dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderung erfahren.
2.6. An allen Angeboten, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Solar Energie Worms GmbH & Co. KG seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG an Dritte, insbesondere Konkurrenzfirmen, zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zurückzugeben.
2.7. Falls vom Kunden statische Berechnungen, Zeichnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet der Kunde gegenüber Solar Energie Worms GmbH & Co. KG für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen/übersendeten Unterlagen.
2.8. Sind Pauschale Preise im Angebot aufgeführt deckt dies lediglich der Materialaufwand. Separiert wird der Arbeitsaufwand auf Basis der benötigten Arbeitsstunden in Rechnung gestellt.
3. Umfang der Leistung
3.1. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG sowie eventuell vereinbarter Nebenleistungen.
3.2. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Leistungen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist berechtigt, alle im Vertrag ursprünglich nicht aufgeführten Leistungen, die zusätzlich erst bei Montage der Produkte erforderlich werden, nach Vereinbarung mit dem Kunden als Nebenleistung gesondert zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Dies sind z.B. fehlende Leerrohre und freie Zählerplätze, längere Leitungswege, und im Zuge der Installation der PV-Anlage zu ertüchtigende Zählerschränke, die nicht mehr den aktuellen deutschen Bestimmungen entsprechen.
3.4. Um die PV-Anlage in Betrieb nehmen zu können, ist grundsätzlich ein Zählertauschtermin notwendig. Dies ist keine Leistung von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG. Der Zähler muss vom jeweilig zuständigen Netzbetreiber ausgetauscht werden. Die Terminabsprache mit dem Netzbetreiber obliegt dem Kunden. Auf diese Terminvergabe hat Solar Energie Worms GmbH & Co. KG keinerlei Einfluss. Zwischen elektroseitiger Montage und Zählertauschtermin können acht Wochen oder mehr liegen. Für den Zähleraustausch können zusätzliche Kosten beim Netzbetreiber anfallen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Entstandene Kosten aufgrund unserer Beratungs- und Konzeptionsarbeiten werden unmittelbar nach Montagebeginn in Höhe von 50% des Bruttoverkaufspreises in Rechnung gestellt. Nach Lieferung der Hauptmaterialien und DC Montage wird der Kunde eine zweite Teilrechnung in Höhe von 40% des Bruttoverkaufspreises erhalten. Erst nach Abnahme der Installationsarbeiten berechnen wir abschließend 10% des Bruttoverkaufspreises im Rahmen der Schlussrechnung. Eventuelle durch den Netzbetreiber verursachte Verzögerungen beim Zählertausch haben keinen Einfluss auf Rechnungsstellung und Zahlungsziele.
4.3. Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, sind die jeweiligen Abschlagszahlungen nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung mit dem auf der Rechnung genannten Zahlungsziel ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist das Datum des Zahlungseingangs bei Solar Energie Worms GmbH & Co. KG. Mit Ablauf des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels kommt der Kunde in Verzug. Dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.4. Befindet sich ein Kunde in Verzug und hat dieser von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG bereits eine Mahnung erhalten oder befindet sich ein Kunde spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung in Verzug, so ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen. Diese Gebühr entfällt, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent sowie eine Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00 zu erheben, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ferner berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages die weitere Leistungserbringung auszusetzen.
4.5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.6. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG gefährdet, kann Solar Energie Worms GmbH & Co. KG noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner für Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht.
5. Voraussetzungen für Lieferung und Lieferleistungen, Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Die baulichen Voraussetzungen für die geplante Montage des Produktes muss der Kunde auf eigene Kosten sicherstellen. Dazu gehört vor allem die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion und des Gebäudes selbst. Es gilt Ziffer 2.7
5.3. Der Kunde gestattet Solar Energie Worms GmbH & Co. KG und den von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG beauftragten Dritten für die gesamte Montage (von DC-Montage bis zur AC-Montage und Räumung des Montageortes) Zugang zum Montageort sofern dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Kommt es auf Grund einer Behinderung des Zugangs zur Baustelle zu einer Verzögerung der Montage des Produktes, geht dies zu Lasten des Kunden.
5.4. Die Lieferung erfolgt frei Haus und verzollt.
5.5. Für bei der Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten wegen der Verletzung der Pflichten des Kunden aus 5.3. (bspw. Kosten für erneute Anfahrten) haftet Solar Energie Worms GmbH & Co. KG nicht. Im Übrigen gelten die Haftungsvereinbarungen zu Ziffer 12. dieser AGB.
5.6. Der Kunde ist verpflichtet für die angelieferten Produkte einen geeigneten Lagerplatz zur Verfügung zu stellen. Die Größe des Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte. Profile für die Rahmenkonstruktion können eine Länge von bis zu ca. 6 Metern haben. Es obliegt dem Kunden, eine ausreichende Versicherungsdeckung zu gewährleisten.
5.7. Nach jeder Art Arbeiten am Montageort wird durch die Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ein Protokoll erstellt; dabei unterzeichnet der Kunde die Abnahme der Arbeiten des jeweiligen Tages. Der Kunde erhält eine Kopie des Protokolls am selben Tag.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrübergang, Annahmeverzug
6.1. Fristen bzw. Termine sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart wurden.
6.2. Falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, der als solcher schriftlich zu bezeichnen ist und von der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ausdrücklich bestätigt wurde, sind die von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG angegebenen Lieferfristen stets unverbindlich. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder nicht durch Solar Energie Worms GmbH & Co. KG verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. Sämtliche Liefer- sowie Montageverpflichtungen der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung.
6.4. Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte Solar Energie Worms GmbH & Co. KG einen ausdrücklichen (schriftlich festgehaltenen) Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn Solar Energie Worms GmbH & Co. KG aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde Solar Energie Worms GmbH & Co. KG eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Sollte Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er gegenüber Solar Energie Worms GmbH & Co. KG seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach erfolglosem Ablauf einer von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle gelieferten Waren verbleiben Eigentum der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG (sog. Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden gegenüber der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG; insbesondere der Zahlung des Rechnungsbetrages - gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
7.2. Die Vorbehaltsprodukte dürfen vom Kunden weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden, bevor nicht die vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen getätigt wurde.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG in Schriftform mitzuteilen. Er hat Solar Energie Worms GmbH & Co. KG alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus die Dritten sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG an den Produkten hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
7.4. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist berechtigt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach vorstehend Ziffer 7.2. und 7.3., vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Macht Solar Energie Worms GmbH & Co. KG nach Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet der Kunde hiermit unwiderruflich, dass Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich nehmen kann und zu diesem Zweck den Ort betreten darf, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Solar Energie Worms GmbH & Co. KG liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag vor. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5. Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt Solar Energie Worms GmbH & Co. KG.
8. Gefahrübergang, Entgegennahme, Annahmeverzug
8.1. Die Übergabe der Anlage erfolgt nach vollständiger Montage und Betriebsbereitschaft. Sollte die vollständige Betriebsbereitschaft aus Gründen, die nicht von der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zu vertreten sind, zeitnah nicht hergestellt werden können, erfolgt gleichermaßen die Übergabe der bereits teilweise hergestellten Anlage (z.B. Dachmontage).
8.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 9 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.
8.3. Lehnt der Kunde die Übernahme trotz vertragsmäßiger Fertigstellung und Betriebsbereitschaft ab, ohne dass wesentliche Mängel an der Anlage vorhanden sind, die ihn berechtigen, die Übernahme zurück zu weisen, gerät er in Annahmeverzug. Hiermit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs über der Beschädigung auf den Kunden über und der Kaufpreis wird fällig, sobald die Rechnung gem. Ziffer 4.2 zugegangen ist.
9. Gewährleistung
9.1. Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
9.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache oder des zu herstellenden Werkes vorliegt, ist die Solar Energie Worms GmbH & Co. KG nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Dies gilt nicht, wenn Solar Energie Worms GmbH & Co. KG aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Im Fall der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
9.3. Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind Solar Energie Worms GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der technischen In Betrieb maßgeblich für die Differenzierung der Mängelhaftung. Verdeckte Mängel sind Solar Energie Worms GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann setzt die Geltendmachung der Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.4. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten als subjektiv anzusehenden Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Solar Energie Worms GmbH & Co. KG aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.
9.4.1. Die Produkte entsprechen nicht den als subjektiv anzusehenden Anforderungen, wenn:
a) Sie nicht die zwischen dem Kunden und Solar Energie Worms GmbH & Co. KG vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
b) Sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
9.4.2. Soweit nicht zwischen dem Kunden und Solar Energie Worms GmbH & Co. KG unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das Solar Energie Worms GmbH & Co. KG dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und Solar Energie Worms GmbH & Co. KG über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder eine Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und Solar Energie Worms GmbH & Co. KG insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
9.8. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann Solar Energie Worms GmbH & Co. KG vom Kunden verlangen, die hieraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Die von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat Solar Energie Worms GmbH & Co. KG die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 12. (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.9. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.10. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt die Solar Energie Worms GmbH & Co. KG keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well¬Eternit¬Dächern bzw. Dächern mit asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden in Folge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das Gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch die Solar Energie Worms GmbH & Co. KG oder einer von Ihr eingeschalteten Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1. Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das lnsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV- Anlage unmöglich machen oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wäre, ist Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ebenfalls dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (z.B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/ Tiefbau).
11. Garantien der Hersteller
Der Hersteller hat bezüglich der von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG gelieferten Produkte verschiedene selbstständige Garantien gewährt. Diese Garantien sind selbstständige Garantien des Herstellers dem Kunden gegenüber. Verpflichteter aus denen dem Kunden gegenüber abgegebenen selbstständigen Garantien zu den Produkten ist ausschließlich der Hersteller der Produkte. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG tritt nicht als Verpflichteter in diese selbstständigen Garantien des Herstellers ein und übernimmt diese nicht.
12. Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
12.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
12.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehender Ziffer 12.1. gilt nicht bei: - einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; - in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG oder deren Erfüllungsgehilfen bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit Solar Energie Worms GmbH & Co. KG nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
12.3.Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
12.4.Die in den Ziffern 12.2. und 12.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
12.5.Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
12.6.Wird während der DC- Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
12.7.Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.
13. Werbung, Referenzen
13.1.Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Solar Energie Worms GmbH & Co. KG das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
14. Produktspezifische Bedingungen
14.1.Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist. 14.2.Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdachphotovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
15. Verjährung, Gewährleistung
15.1.Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschri1en, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
15.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an Solar Energie Worms GmbH & Co. KG übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
15.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich Sondervermögen, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
15.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die in Ziffer 12.2 und 12.3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschri1en.
15.5. Soweit Solar Energie Worms GmbH & Co. KG dem Kunden gemäß Ziffer 12 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 15 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
16. Widerrufsrecht
16.1. Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit Solar Energie Worms GmbH & Co. KG und verwenden der Kunde und Solar Energie Worms GmbH & Co. KG für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über den Onlineauftritt der Solar Energie Worms GmbH & Co. KG sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das Solar Energie Worms GmbH & Co. KG gesondert belehrt.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
17.1. Erfüllungsort ist Montagestandort.
17.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Stetigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von Solar Energie Worms GmbH & Co. KG in Worms (Amtsgericht Mainz), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
17.3. Solar Energie Worms GmbH & Co. KG ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17.4. Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Solar Energie Worms GmbH & Co. KG und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
17.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und dem darauf anzuwendenden Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
17.6. Mündliche Nebenanreden bestehen nicht.